1. Der Name des Vereins lautet „ TonArt Bad Waldsee “ 2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“ 3. Er hat seinen Sitz in „88339 Bad Waldsee“ 4. Der Zweck des Vereines ist die Pflege des Chorgesangs. 4.1 Das Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor und stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. 5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1. Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. 2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden. 3. Jedes Mitglied verpflichtet sich zu einer Beitragszahlung. Näheres regelt die Beitragsordnung. 4. Es kann zwischen aktiven und passiven Mitgliedern unterschieden werden. Näheres regelt die Beitragsordnung.
1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod 2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und der Bezahlung rückständiger Beiträge und kann auf Ende eines Quartals erfolgen. 3. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung von dem Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt („vereinsschädigendes Verhalten“). Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen (schriftlich). Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit den Ausschließungsbedingungen mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, die beiden StellvertreterInnen, der Kassenwart, der/die SchriftführerIn sowie die Chorleitung. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. 3. Der Vorstand ist verantwortlich für: a. die Führung der laufenden Geschäfte b. die Verwaltung des Vereinsvermögens c. die Buchführung d. die Erstellung des Jahresberichts e. die Vorbereitung und f. die Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Kassenprüfer/in und ein/en Stellvertreterin, der/die nicht Mitglied des Vorstandes ist, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese/r überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Der/die Kassenprüfer/in erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Einmal jährlich findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. 1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: a. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder b. die Wahl der Kassenprüfer c. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands 2. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt und haben stimmrecht. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch elektronische Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. 3. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden 4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Dieses wird vom Schriftführer und dem Vorsitzenden unterschrieben. 5. Satzungsändernde Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen einer zweidrittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder
Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird.
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, sonstiger rechtlicher Beendigung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den „Kinderschutzbund Bad Waldsee“ oder deren Rechtsnachfolger. Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in §1 dieser Satzung definierten gemeinnützigen Zweck zu verwenden. 2. Als Liquidatoren werden der/die erste Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in bestellt.
1. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vorliegender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 15.10.2012 beschlossen.